§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Volleyballclub Lingenfeld“ (nachfolgend kurz VBC genannt).
Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Volleyball Lingenfeld e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lingenfeld.
3. Der Verein ist Mitglied des Volleyball-Bezirksverbandes Pfalz und des Sportbundes Pfalz und ist an deren Satzung gebunden.
§ 2 Zweck
Der VBC betreibt vor allem Volleyball, aber auch andere Leibesübungen im Sinne des Amateurgedankens. Dafür stellt der VBC seinen Mitgliedern sein Vermögen zur Verfügung und verwendet seine Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt gemäß §2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der VBC hat aktive und passive Mitglieder.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung „Ehrenmitglieder auf Lebenszeit“ ernennen. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Erklärung (Anmeldeformular) und Zahlung des ersten Jahresbeitrags.
Bei Personen unter 18 Jahren ist außerdem die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 4 Wochen von seiner Zustellung an den Beirat zulässig, der endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Jahresende, Ausschluss oder Tod.
Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
· wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
· wegen Nichtzahlung von Beiträgen
· wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens.
· wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.
§ 5 Organe
Die Organe des VBC sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Beirat,
c. der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes mit 14-tägiger Frist jährlich mindestens einmal zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung).
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes,
b. Entgegennahme des Kassenberichtes,
c. Entgegennahme des Revisionsberichtes über Kassengeschäfte und Entlastung des Vorstandes,
d. Wahl des Vorstandes, der zu wählenden Beiratsmitglieder und zweier Revisoren,
e. Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
f. Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
g. Beschlussfassung über Satzungsfragen,
h. Auflösung des Vereins.
5. Anträge der Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vorher schriftlich einzureichen, damit darüber entschieden werden kann.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig.
7. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst; zu Satzungsänderungen und Ausschluss von Mitglieder bedarf es der 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Die Protokolle über die Mitgliederversammlung sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. seinem Stellvertreter,
c. dem Kassenwart,
d. dem Schriftführer
und führt die laufenden Geschäfte. Er kann für Sonderaufgaben Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind. Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Jahre.
Der Vorstand vertritt den VBC in der Weise, dass immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte und das Mitgliederverzeichnis. Er ist für den Eingang der Mitgliederbeiträge verantwortlich.
Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften an.
§ 8 Der Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes, insbesondere in Fragen des Sportbetriebes, kann ein Beirat gebildet werden. Dem Beirat gehört je ein Mannschaftsvertreter an. Weitere Funktionsträger werden von der Mitgliederversammlung in den Beirat gewählt, wie zum Beispiel ein Jugendwart oder ein Jugendvertreter.
Der Beirat kann bei Bedarf weitere Mitglieder hinzuwählen. Der Beirat wird vom Vorstand zu Sitzungen eingeladen. Die Mitglieder des Vorstandes haben in den Sitzungen des Beirates Stimmrecht.
§ 9 Abteilungen
- Über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen befindet der Beirat.
Der Abteilungsleiter ist für den Sportbetrieb der Abteilung verantwortlich und vertritt diese, mit allen Rechten und Pflichten, gegenüber dem Vorstand.
- Der Abteilungsleiter hat das Vorschlagsrecht bei der Einstellung von Übungsleitern.
§ 10 Haftung
Der VBC haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der Versicherung über den Sportbund.
§ 11 Die Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung nur den Punkt “Auflösung des Vereins“ enthalten darf, beschlossen werden.
- Der Beschuss bedarf der Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigen anwesenden Mitgliedern.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an die Ortsgemeinde Lingenfeld. Es dient ausschließlich sozialen Zwecken, Förderung der Kindergärten, der Kinderhorte, der Jugend, der Senioren und des Sports.
§ 12 Schlussbestimung
Diese Fassung der Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 15. März 2016 in Kraft.